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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Project66 IT-Service & Design
Inhaber Niels Rosenhahn.
Stand vom 05.05.2004

§1 – Geltungsbereich
(1) Diese Vertragsbedingungen geltend ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die vertraglichen Leistungen erbringen.
(2) Soweit der Kunde Unternehmer ist, gelten unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
(3) Soweit Vertragsgegenstand die Softwareüberlassung ist, gelten zusätzlich die Liefer- und Nutzungsbedingungen des Softwarelizenzgebers.

§2 – Angebot & Leistungsgegenstand
(1) Unser Angebot ist freibleibend bis zum Zugang unserer Auftragsbestätigung. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in unseren Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen, sonstigen Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, liegt kein wirksames Angebot vor bzw. kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
(2) Änderungen des Leistungsgegenstandes bleiben vorbehalten, sofern die Abweichungen des Leistungsgegenstands gegenüber dem Ausstellungs- oder Prospektobjekt für den Kunden zumutbar sind.

§3 – Lieferzeiten
(1) Die vorgesehene Leistungsfrist ist unverbindlich. Die Leistungsfrist läuft ab Absendung unserer Auftragsbestätigung. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Kunden, so stehen Liefertermine und Lieferfristen unter den Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sollte ein Fall der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung vorliegen, so werden wir dies dem Kunden unverzüglich mitteilen.
(2) Die Leistungsfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluß und nicht von uns zu vertreten sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
(3) Teilleistungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

§4 – Versand & Verpackung
(1) Der Versand erfolgt stets auf Kosten des Kunden.
(2) Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, erfolgt der Versand stets auf Gefahr des Kunden. Wir haften für das Verschulden eigener Transportpersonen nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Mangels besonderer Vereinbarungen steht uns die Wahl der Versendungsart frei. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§5 – Gewährleistung
(1) Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so gilt das Folgende:
(1.1) Es liegt kein Sachmangel vor, wenn wir dem Kunden eine zu geringe Menge oder eine höherwertige Ware liefern. Im Fall einer zu geringen Mengenlieferung besteht lediglich ein Anspruch auf Nachlieferung der fehlenden Menge. Zu der Beschaffenheit der Kaufsache zählen keine Eigenschaften, die der Kunde nach unseren öffentlichen Äußerungen oder den Äußerungen unserer Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache, erwarten kann.
(1.2) Bei einem Mangel sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Die Kosten der Nacherfüllung, die durch die Verbringung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstanden sind, trägt der Kunde. Ausgewechselte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Nacherfüllung wird nur vorgenommen, wenn der Kunde zuvor den Kaufpreis abzüglich eines Einbehalts für den Mangel gezahlt hat. Der Einbehalt darf nicht mehr als das Dreifache der Mängelbeseitigungskosten betragen.
(1.3) Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Die Nachbesserung gilt nicht nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
(1.4) Das Recht des Kunden, bei einem Mangel neben der Nacherfüllung, der Minderung oder dem Rücktritt Schadensersatz (statt oder neben der Erfüllung) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, bleibt von den obigen Regelungen unberührt.
(1.5) Für gebrauchte Sachen wird jede Gewährleistung ausgeschlossen. Ist der Vertragsgegenstand die Herstellung einer Sache, die Wartung einer Sache oder die Veränderung einer Sache, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
(1.6) Wird die Reparatur einer Sache durch uns lediglich an einen Hersteller vermittelt, bestehen Gewährleistungsansprüche ausschließlich gegenüber diesem Hersteller und nicht gegen uns.

(2) Ist der Kunde Verbraucher, so gilt das Folgende:
(2.1) Die Gewährleistungszeit für den Verkauf von gebrauchten Sachen beträgt ein Jahr.
(2.2) Ist der Vertragsgegenstand die Herstellung einer Sache, die Wartung einer Sache oder die Veränderung einer Sache, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
(2.3) Wird die Reparatur einer Sache durch uns lediglich an einen Hersteller vermittelt, bestehen Gewährleistungsansprüche ausschließlich gegenüber diesem Hersteller und nicht gegen uns.

§6 – Haftung
(1) Wir haften für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im übrigen haften wir unbeschränkt nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung auf das 5-fache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsschlusses typischerweise gerechnet werden muss.
(2) Der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens ist bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf 10 % des Überlassungsentgelts beschränkt.

§7 – Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Leistungsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Ist der Kunde Unternehmer, ist das Eigentum an dem Leistungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(3) Wird unsere Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden beweglichen Sachen verbunden, so geschieht dies in unserem Auftrag, der uns im übrigen aber nicht verpflichtet. Gleichzeitig erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verbindung. Für die durch die Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(4) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Leistungsgegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

§8 – Preise & Zahlung
(1) Der Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer und ggf. anfallende Entgelte für Nebenleistungen sind sofort nach Übergabe des Leistungsgegenstandes zur Zahlung fällig.
(2) Preisänderungen im Rahmen eines Kaufvertrages sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 3 Monate liegen. Erhöhen sich innerhalb dieses Zeitraums die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Diese Kostensteigerungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
(3) Ist unser Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Im übrigen gilt das in Ziffer 2 Gesagte entsprechend.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Zurückbehaltungsrechte des Kunden.
(5) Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, bevor die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjährt sind, so ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung des gesamten Kaufpreises wegen des Mangels zu verweigern.
(6) Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.
(7) Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage sowie drohender Zahlungsunfähigkeit sind wir berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen oder die Stellung einer geeigneten Sicherheit zu verlangen. Wird diese binnen einer angemessenen Frist nicht gestellt, so sind wir berechtigt, nach Ablauf dieser Frist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(8) Sind wir zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt, so beläuft sich dieser auf 20 % des Kaufpreises einschließlich der Nebenentgelte vorbehaltlich eines von uns nachzuweisenden höheren Schadens. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Nichterfüllungsschaden entstanden ist.

§9 – Erfüllungsort &Gerichtsstand
Soweit unser Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, gilt das folgende:
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Rahmen dieses Vertrages ist Bitterfeld.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

§10 – Sonstiges
(1) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
(2) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.